Satzung + Impressum

Satzung & Impressum

Satzung des „Helping Angels“ Gotha e.V.


§ 1 Name / Sitz


1. Der Verein trägt den Namen Helping Angels Gotha e.V.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Gotha


§ 2 Zweck


1. Der Zweck des Vereins ist es durch eingenommene Mitgliedsbeiträge und Spenden es zu ermöglichen Todkranken oder sich bereits im Sterbeprozess befindlichen Menschen einen letzten Herzenswunsch zu erfüllen. 

2. Der Satzungszweck und das Ziel der Körperschaft ist es durch eingenommene Mitgliedsbeiträge aktive Mitglieder zahlen 60,-€ und passive Mitglieder zahlen 80,-€ Jahresbeitrag, Fahrten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie etwaige Eintrittsgelder für unsere Klienten über diese Einnahmen zu finanzieren. Für unsere Klienten bleibt die Inanspruchnahme unserer Dienstleistung vollkommen kostenfrei. Weiterhin wollen wir durch einen Internetauftritt und Verteilung von Flyern auf unseren Verein und unsere Tätigkeit aufmerksam machen und somit neue Mitglieder aber auch Menschen die einfach nur spenden wollen zu erreichen. Weiterhin möchten wir bei bestimmten Veranstaltungen im Landkreis einen Informationsstand aufbauen um dort die Bürger aber auch potenzielle Klienten die Möglichkeit zu geben uns und unsere Arbeit besser kennen zu lernen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen)

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 1. des Folgemonats unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag von 2 Monate im Verzug ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

6. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet 

8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge


1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.




§ 5 Organe des Vereins


A) der Vorstand

B) die Mitgliederversammlung


§ 6 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister).

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Der Kassier darf im Innenverhältnis nur dann handeln, wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender verhindert sind.


3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

6. Vorstandssitzungen finden mindestens 2-mal jährlich statt.

7. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich 14 Tage vor dem Vorstandssitzungstermin


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung durch 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vereinsvorstand unter der Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem absenden des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

5. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

- Gebührenbefreiungen

- Aufgaben des Vereins

- An- und Verkauf von Grundbesitz

- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

- Mitgliedsbeiträge

- Satzungsänderungen

- Auflösung desVereins


7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

8. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

9. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Aufwandsersatz


1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.


§ 10 Satzungsänderungen 


1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszweckes ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzugsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und die Einladung sowohl die bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts – oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

3. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Beurkundungen und Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 12 Auflösung der Vereins und Vermögensbindung


1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Evangelische Kirche Mitteldeutschland (EKM) die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Verantwortlich:

Christian Korff Vereinsvorsitzender

Kontakt:

Helping Angels Gotha gemeinnütziger e.V., 
Ohrdrufer Straße 101 
99867 Gotha
Telefon: 0178/6995416

Registereintrag:

Amtsgericht Gotha, VR 141650

Datenschutzbeauftragte: Susanne Oschmann

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